Allgemeine Geschäftsbedingen der TBI GmbH

 
I. Nach Beauftragung ist die Lieferfirma verpflichtet den Auftragsinhalt in einer entsprechenden Auftragsbestätigung dem Besteller zuzusenden.

II. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend.

III. Tritt der Besteller von dem erteilten Auftrag aus Gründen zurück, die die Lieferfirma nicht zu vertreten hat, oder kündigt er den Vertrag, so ist die Lieferfirma berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt (§ 649 BGB).

IV. Nebenabsprachen haben nur Gültigkeit nach schriftlicher Bestätigung durch die Lieferfirma. Nachträgliche Änderungen des Vertrages sind nur gültig, sofern sie mit hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern geschlossen werden.
Bei Massivholtreppen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die DIN 18065 „Wohnhaustreppen – Masse” als auch die ETA -13/844.
Sofern nicht eine bestimmte Holzsortierung explizit vereinbart, bemustert oder beauftragt wurde, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 (Laubschnittholz für Treppenbau – Gütebestimmungen der Güteklasse II) für die von uns gefertigten Teppen sowie alle anderen Massivholzbauteile. Dieses gilt auch sinngemäß für alle anderen Laubhölzer als Eiche & Buche.
Für Nadelhölzer (Fichte, Kiefer, Lärche etc.) gelten außerdem fest verwachsene Äste aller Art sowie Markröhren als zulässig. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden.
Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt. Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig. Bei gebeizten Oberflächen können diese farblichen Abweichungen auch niederschlagen.
Abhängig vom schwankendem Raumklima können im Laufe der Zeit Versätze in der Leimfuge auftreten, diese können bei weißen/hellen Oberflächen sichtbar werden. Auch dieser naturgegebenen Umstand stellt keinen reklamierbaren Mangel dar, da diese von der TBI GmbH nicht beeinflussbar ist.
Bei über zwei Meter langen Bauteilen, sowie Krümmlingen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich.
Eine diagonale Verleimung bei Podesten ist zulässig. Farbliche Abweichungen als auch Abweichungen in der Maserung sind gem. DIN 68368 auch bei diesen Stoßverbindungen zulässig. Erkennbare Fugenmarkierungen sind bei feinporigen Hölzern & gebeizten Hölzern nicht auszuschließen.
Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holz-Dimensionen vor. Ein Einspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden. Konstruktive und maßliche Abweichungen zu unseren Ausstellungstreppen sind zulässig & bedürfen keiner expliziten Erwähnung.
Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen die Lieferfirma uns gem. §2 Nr. 7 VOB / B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung.
Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen.
Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle, werden von uns gesondert berechnet.
Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25m Entfernung von der Treppe ist bauseits kostenfrei zu stellen.
Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen mindestens 17cm dick und dreiseitig eingespannt sein und dürfen bis auf 9cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten.
Sollten dennoch Installationen im Treppenbereich verlaufen so sind diese durch den Bauherrn unaufgefordert vor Montagebeginn anzuzeichnen. Ebenso sind Deckenkanten, bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten), sowie Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe) von Installationen einzuhalten.
Für durch Montagebohrung entstehende Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlußpunkten zur Verfügung gestellt werden. Die Verlegung der Bodenbeläge im Austrittsbereich der Treppe darf erst nach der Treppenmontage erfolgen. Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet.
Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden (Mehrpreis). Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen.
Das Ausbessern des Putzes um die Wandlagerbohrungen darf das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt.
Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern ist Sache des Auftraggebers.
Aus Verunreinigungen der Wandoberfläche durch Bohrstaub ergeben sich keine Schadensersatzansprüche.

V. Der Besteller bleibt auch dann zur Abnahme und Zahlung verpflichtet, wenn etwaige Genehmigungen von dritter Seite erforderlich waren, jedoch nicht erteilt werden.

VI. Ist eine Montageleistung kein Bestandteil der Beauftragung, ist sicherzustellen, dass eine Zwischenlagerung bei einer dauerhaften relativen Luftfeuchte von 65%-75% durchgeführt wird, Zur Montage darf der Baukörper (Wände & Estrich) eine Baufeuchte von 5% nicht überschreiten Wie bei Lagerung darf danach das Raumklima zur Montage & danach eine relative Luftfeuchte von 65% + -75% weder unter- noch überschreiten. Bei Nichteinhaltung können sich Haarrisse, Versätze in Leimfugen sowie Oberflächenschäden bilden. Diese Mängel sind dann nur mit einem entsprechendem Messprotoll nicht bemängelungswürdig. Die beigefügten Standard-Montagematerialien zur Befestigung der Treppe an den Baukörper sind eine Kulanzleistung und dienen je nach Wandmaterial gegebenenfalls nur zur vorrübergehenden Befestigung, das Material ist nicht für jeden Untergrund geeignet. Hier ist seitens des montierenden Unternehmens im Vorfelde zu prüfen welche Befestigungsmaterialen einsetzbar sind. Fragen dahingehend beantworten wir Ihnen gern.

VII. Die gültigen Liefer-, Zahlungs- sowie An- & Abnahmebedingungen werden in den Preis- und/oder Angebotsunterlagen ausgewiesen bzw. in der Auftragsbestätigung sowie hier unter Punkt 12 beschrieben.

VIII. Lehnt der Besteller die Annahme (bei Lieferaufträgen – ohne Montageleistung) der Ware ab, wird der Kaufpreis sofort fällig. Der Besteller wird dann vorleistungspflichtig und hat Anspruch auf Übergabe der Ware erst nach erfolgter Zahlung.

IX. Bei Aufträgen mit Montageleistung ist Seitens des Bestellers eine Abnahme sofort nach der Montage sicherzustellten. Wird dieses nicht geleistet ist eine Eigenabnahme zulässig & verbindlich.

X. Die Lieferfirma bemüht sich, vorgesehene Lieferzeiten einzuhalten. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Dem Besteller steht nach Ablauf eines vereinbarten Liefertermines das Recht zu, per eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Verstreichen dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Als angemessen wird nach der Übung der Branche ein Zeitraum von 4 Wochen angesehen.

XI. Der Lieferfirma sind Teillieferungen gestattet.

XII. Eine Aufmaßleistung wird seitens der Lieferfirma nur erbracht, sofern dieses explizit beauftragt und bestätig wurde. Andernfalls sind seitens des Bestellers alle relevanten Maße der Lieferfirma zuzusenden. Die Lieferfirma übersendet dann – anhand der Maße – dem Besteller eine Freigabe-Zeichnung. Diese Zeichnung ist binnen zwei Wochen zu prüfen und unterschrieben an die Lieferfirma zurückzusenden. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb 14 Tagen zurückgesandt oder gegenteiliges mitgeteilt wird.
Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Die einzelnen Warenteile werden so zusammengestellt und ausgeliefert, wie sie durch die Unterschrift des Bestellers auf der Zeichnung genehmigt worden sind.

XIII. Beanstandungen müssen spätestens innerhalb von einer Woche nach Lieferung und vor der Montage der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Der Lieferfirma muss Gelegenheit zur Nachprüfung bzw. Nachbesserung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt kostenlos Ersatzlieferung bzw. Nacharbeit, wobei eine angemessene Frist zu setzen ist. Jeglicher Anspruch entfällt, falls ohne Einwilligung der Lieferfirma an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden. Wird durch die Lieferfirma auch die Montageleistung erbracht erfolgt die Abnahme – sofern nicht explizit anders vereinbart – sofort nach Montage, da für nachfolgende Beschädigungen der Oberfläche durch Nachgewerke/Umzugsmaßnahmen die Lieferfirma keine Verantwortung übernehmen kann/wird. Ist der Auftraggeber zum vereinbarten Abnahmetermin nicht anwesend ist eine Eigenabnahme zulässig & verbindlich. Auch hier gelten die oben beschriebenen Hinweise hinsichtlich Ersatzlieferungen & Nacharbeit.
Jeglicher Anspruch entfällt. Werden Stufen und/oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geschützt, so geschieht dieses aus Kulanz – ohne Anerkennung jeder Rechtspflicht. Vom Kunden muss dann darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind spätestens 3 Wochen nach dem Treppeneinbau, vom Kunden zu entfernen, andernfalls kann sich das Schutzmaterial im Lack abzeichnen bzw. sind die Klebereste (ohne zusätzlichen Reinigungsmaßnahmen) nicht mehr rückstandslos zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung, können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.
Rohbautreppen bleiben unser Eigentum ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt.
Traglast: max. 150 kg/Stufe.
Die Kosten für Beschädigen an den Bautreppen welche durch Fehlnutzung bzw. falscher Zwischenlagerung während der Nutzung entstehen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

XIV. Die Gewährleistung endet nach Ablauf von zwei Jahren. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.

XV. Die Lieferfirma behält sich an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum vor. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter ist nur mit Einwilligung der Lieferfirma zulässig.

XVI. Soweit die Ware im Gebäude eingebaut wird, vereinbaren die Parteien folgendes:
Der Einbau erfolgt nur vorübergehend. Die gelieferte Ware wird nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerkes.
Die Lieferfirma ist berechtigt, die Einrichtungen jederzeit auszubauen und an sich zu nehmen. Sie verliert dieses Recht erst mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung einschließlich Nebenforderungen.

XVII. Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma. Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, wird der Sitz der Lieferfirma als Gerichtsstand vereinbart.

XVIII. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sind, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Es gilt dann, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätte